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   OLG Hamm, 16.11.1998 - 5 WF 422/98   

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https://dejure.org/1998,10877
OLG Hamm, 16.11.1998 - 5 WF 422/98 (https://dejure.org/1998,10877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.1998 - 5 WF 422/98 (https://dejure.org/1998,10877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 1998 - 5 WF 422/98 (https://dejure.org/1998,10877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Iserlohn - 14 F 375/96
  • OLG Hamm, 16.11.1998 - 5 WF 422/98

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 939
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 26.08.1985 - BReg. 3 Z 25/85

    Sofortige Beschwerde im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.1998 - 5 WF 422/98
    Daraus folgt, daß auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die im Zwischenurteil beschiedenen Weigerungsgründe sind, da ansonsten der Verfahrensgegenstand zwischen den Instanzen geändert würde (siehe zum vergleichbaren Fall des zweitinstanzlichen Nachschiebens neuer Ablehnungsgründe im Richterablehnungsverfahren BayObLG MDR 1986, 60; OLG Zweibrücken, MDR 1982, 412; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 17 und Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 46 Rn. 12).
  • BGH, 20.07.2023 - IX ZB 7/22

    Verschiedene Zeugnisverweigerungsrechte sind unterschiedliche

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können entsprechend nur die im Zwischenurteil behandelten Weigerungsgründe sein (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 939, 940; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, aaO § 387 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 387 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14

    Begründetheit der Zeugnisverweigerung wegen Selbstbelastung bei Einstellung des

    Daraus folgt, dass auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die im Zwischenurteil beschiedenen Weigerungsgründe sind, da ansonsten der Verfahrensgegenstand zwischen den Instanzen geändert würde (OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 1998 - 5 WF 422/98 -, juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Rdnr. 6 zu § 387 ZPO m.w.N.).
  • OLG Dresden, 01.03.2007 - 4 U 2228/05
    und B...., der das Zwischenurteil des Landgerichts vom 28.4.2005 nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist nicht entgegenstünde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 939), bedurfte es angesichts dessen nicht.
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